Novelle des Tierschutzgesetzes - Vibrissen

Im Entwurf zur Novelle des Tierschutzgesetzes ist zu den Vibrissen folgende Änderung geplant:

18. § 7 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. das Entfernen der Vibrissen sowie das Kürzen der Vibrissen aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen.“
 
In den Erläuterung steht dazu:
"Mit der letzten Novelle des TSchG durch BGBl. I Nr. 130/2022 wurde das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen als verbotener Eingriff festgelegt. Nun soll klargestellt werden, dass lediglich das gänzliche Entfernen der Vibrissen absolut verboten, jedoch das Kürzen nur aus rein ästhetischen oder kommerziellen Gründen verboten ist, weil das Kürzen von Vibrissen bei gewissen Fellstrukturen aus hygienischen Gründen notwendig sein kann."
 

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